Satzung

Hundesportverein Geringswalde
Satzung
4. Änderung


§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Hundesportverein Geringswalde e. V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Geringswalde.


§ 2 Ziele und Grundsätze
(1)
Die Mitglieder des Vereins bilden gemeinsam ihre Hunde aus, um sie auf Prüfungen und für Ausstellungen vorzubereiten. Sie pflegen den Erfahrungsaustausch über
Hundezucht und Pflege. Der Verein trägt zur Förderung sportlicher und kultureller Betätigung bei und nimmt die Interessen im Rahmen der Vereinsarbeit wahr.
– sonntägliches Training auf dem Hundeplatz
– Hundeschau
– Hundeprüfungen
– Demonstration des Ausbildungsstandes bei öffentlichen Veranstaltungen bzw. Vereinsfesten
– Ausbau der zwischenmenschlichen Beziehungen im Verein durch Wald- bzw. Crossläufe, Grill- bzw. Kegelabende, Weihnachtsfeier u. a. m.
– Arbeitseinsätze auf dem Hundesportplatz
– Teilnahme an Veranstaltungen des SGSV

(2)
Der Verein ist gemeinnützig. Einkünfte werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.


§ 3 Rechtsgrundlage
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und durch ihre Vorstandsmitglieder, entsprechend § 26 BGB, zu vertreten und zwar durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.


§ 4 Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft wird mit einer schriftlichen Erklärung beantragt. Die Erklärung eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

(2)
Über die Aufnahme und Dauer der Probezeit entscheidet der Vorstand.

(3)
Die Mitgliedschaft erlischt:
– Durch schriftliche Austrittserklärung bis zum 01.10. des jeweiligen Jahres (sonst verlängert sich die Zugehörigkeit im HSV und SGSV um ein weiteres Jahr).
– Durch Ausschluss aus dem Verein (dieser kann vom Vorstand beschlossen werden bei: Beitragsverzug, groben oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung, bei unehrenhaften und vereinsschädigenden Verhalten).
Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen, über eine Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
– durch Tod

§ 5 Rechte und Pflichten
(1)
Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann das Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausüben.

(2)
Alle Mitglieder sind an die Satzung, an die Beschlüsse der Organe des Vereins sowie der Finanzordnung gebunden.

(3)
Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten Beitrag bzw. Gebühren zu bezahlen. Für die Beitragszahlung besteht Bringepflicht.

(4)
Mit der Abgabe der Eintrittserklärung ist jeder Antragsteller verpflichtet, dem Dachverband SGSV e. V. beizutreten.

(5)
Die Tätigkeit im Verein setzt den Besitz einer privaten Hundehaftpflichtversicherung voraus.

§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1)
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie tritt jährlich zwei bis vier Mal zusammen. Sie ist zuständig für:
Jährlich
– Entgegennahme des Vorstand- und Kassenberichtes
– Auswertung der bisherigen Vereinsarbeit bzw. Veranstaltungen
– Organisation der nächsten Schwerpunkte bzw. Termine
– Änderung und Bestätigung der Vereinssatzung und Finanzierungsordnung
– Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins

und aller drei Jahre:
– Entlastung des alten und Wahl des neuen Vorstandes

(2)
Sie ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder es von 20 % der stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

(3)
Sie ist mit den erschienenen und vertretenen Mitgliedern stimmberechtigt und beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit Ausnahme § 10 mit einfacher
Mehrheit gefasst.

(4)
Das Wahl- und Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(5)
Gewählt werden können alle Mitglieder des Sportvereins, die das 18 Lebensjahr vollendet haben.

(6)
Zu jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokoll in ein Protokollbuch geschrieben, in dem alle Beschlüsse festgehalten werden.

§ 8 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Schatzmeister

(2)
Der Vorstand leitet den Verein im Sinne der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Finanzordnung. Er fasst die Beschlüsse in einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand wird für jeweils drei Jahre gewählt.

§ 9 Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
– einem Schriftführer und zwei Referenten für Öffentlichkeitsarbeit

(2)
Der erweiterte Vorstand übt eine Beraterfunktion aus.

(3) Der erweiterte Vorstand wird für jeweils drei Jahre gewählt.

§ 10 Finanzierung
Die Finanzwirtschaft des Vereins wird durch die Finanzordnung geregelt.
Sie beinhaltet u. a. die Punkte der Mitgliedsbeiträge, Ein- und Austritte, sowie Arbeitsstunden.
Der Verein haftet mit seinem Vermögen, bei Verbindlichkeiten, gegenüber Dritten. Die Mitglieder und der Vorstand haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum bei Ansprüchen gegen den Verein.

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen und wenn diese mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten die Auflösung beschließt. Für diesen Fall sind zwei
Liquidatoren zu bestellen, die auch die Auflösung und Löschung im Vereinsregister herbeiführen. Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen an das Tierheim „Wiesengrund“ Ostrau, Lommatzscher Str. 11, 04749 Ostrau/Sachsen, welches das
Vermögen für die Instandhaltung seiner Anlagen verwendet.

§ 12 Inkrafttreten
Die vorstehende 4. Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 08.03.2013 beschlossen.
Sie tritt mit der Änderung im Vereinsregister in Kraft und setzt damit die Satzung vom 10.02.2012 außer Kraft.


Udo Nestler – 1. Vorsitzender
Lutz Moschke – 2. Vorsitzender
Trautel Rehn – Schatzmeister